Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 
Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 628 mal aufgerufen
 
Allgemeine Themen
MUMIE ( gelöscht )
Beiträge:

30.07.2008 07:30
Mal etwas zu den Rechten von Kindern und Jugendlichen Zitat · Antworten


Kinder und Jugendliche haben eine ganze Menge Rechte aber auch - nicht nur - rechtlich betrachtet Pflichten. Und das lange, bevor sie volljährig sind.

Mit sieben Jahren
ist das Kind beschränkt geschäftsfähig; es darf im Rahmen seines Taschengeldes alleine Verträge schließen; im übrigen mit Zustimmung der Eltern.
ist das Kind bedingt deliktsfähig. Es haftet ab jetzt, wenn es Schaden anrichtet, soweit es einsichtsfähig ist.

Mit zehn Jahren
hat das Kind ein Anhörrecht in Fragen seiner Religionszugehörigkeit; es muß im Streitfall vom Vormundschaftsgericht zu Fragen seiner Religion gehört werden.
erhält das Kind einen Ausweis mit Paßbild.

Mit zwölf Jahren
ist der Minderjährige beschränkt religions-mündig. Er hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn seine Religionszugehörigkeit geändert werden soll.

Mit vierzehn Jahren
wird das Kind zum Jugendlichen.
beginnt die strafrechtliche Verantwortung des Minderjährigen; er ist bedingt strafmündig.
kann der Minderjährige gegen seinen Willen nicht adoptiert werden (§ 1746 BGB). Er hat jetzt ein eigenes Beschwerderecht in Vormundschaftssachen.
ist der Jugendliche religionsmündig; er entscheidet allein, zu welcher Religion er sich bekennen will.

Mit fünfzehn Jahren
darf der Jugendliche einen Ferienjob für vier Wochen annehmen.
darf der Minderjährige eine Lehrstelle oder eine leichte Arbeit annehmen, wenn er nicht mehr vollzeitschulpflichtig ist.
kann der Minderjährige in die Jugendver-tretung des Betriebsrates gewählt werden.

Mit sechzehn Jahren
beginnt die Eidesmündigkeit; d.h. der Richter kann von einem Jugendlichen verlangen, daß er schwört, als Zeuge vor Gericht die Wahrheit gesagt zu haben (=Eid).
beginnt in einigen Bundesländern das Recht zur Wahl des Landtages.
dürfen Jugendliche auch ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten eine Gast-stätte bis 24 Uhr besuchen. Dazu gehören aber nicht Nachtbars und ähnliche Betriebe.
darf der Jugendliche Mofa fahren und die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b (Leicht-krafträder) erwerben.
dürfen Jugendliche eine Tanzveranstaltung bis 24 Uhr ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen.
dürfen Jugendliche leichte alkoholische Getränke erwerben (z.B. Bier und Wein).
dürfen Jugendliche in der Öffentlichkeit rauchen.
ist der Jugendliche beschränkt testierfähig; er kann selbständig ein öffentliches Testament errichten.
ist der Jugendliche ehefähig; er kann heiraten, wenn der Partner volljährig ist und Vormundschaftsgericht und Eltern zustimmen (Möglichkeit der Ehemündig-keitserklärung).
muß jeder einen Personalausweis oder einen Paß besitzen.

Mit 18 Jahren darf
man (fast) alles
Mit 18 wird man volljährig.
Der 18jährige ist voll geschäftsfähig, das heißt, er kann Kauf-, Miet- oder Kredit-verträge selbständig und ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen. Die daraus resultierenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden.

Mit 18 kann man die Schulform selbst wählen und sich selbst Entschuldigungen schreiben.

Der 18jährige ist voll testierfähig. Die Testierfähigkeit ist eine Unterart der allgemeinen Geschäftsfähigkeit. Der 18-jährige kann ab jetzt auch ein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Der 18jährige ist voll prozeßfähig. Er besitzt die Fähigkeit, Prozeßhandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen.

Der 18jährige ist überall wahlberechtigt. Das bedeutet, daß er wählen darf (aktives Wahlrecht) und wählbar ist für den Gemeinde- oder Stadtrat, für den Kreistag, den Landtag und den Bundestag sowie für den Betriebs- und Personalrat (passives Wahlrecht).

Mit 18 Jahren beginnt die Wehrpflicht für junge Männer. Sie können zum Dienst in die Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz oder den Zivildienst eingezogen werden.

Ab 18 Jahren darf man die Fahrerlaubnis der Klassen eins a und drei erwerben. Die Fahrerlaubnis der Klasse zwei darf erst mit 20 Jahren, die der Klasse eins mit 21 Jahren erworben werden.

Der 18-Jährige ist unbeschränkt ehemün-dig; er kann ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (es gibt keinen mehr) heiraten.

Mit 18 darf man in jede Videothek, in jeden Kinofilm, in jede Nachtbar.

Mit 18 darf man hochprozentigen Alkohol kaufen und verzehren.

Der 18-Jährige ist voll deliktsfähig. Das bedeutet, daß er in allen vom Gesetz vorgesehenen Fällen vollen Umfangs Schadensersatz leisten muß.

Nur im Strafrecht kann der 18-Jährige manchmal noch mit Milde rechnen. Er wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres als Heranwachsender behandelt. Das bedeutet, daß der Richter Jugendrecht anwendet, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat in seiner „sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugend-lichen gleichstand“ oder es sich nach Art oder Umfang der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelte, wie zum Beispiel beim Fahren mit einem frisiertem Mofa.

Sollten Fragen zu dieser Thematik anstehen, bin ich gerne bereit diese hier im Forum oder auch mittels PM zu beantworten.

Swistsmilie Offline

Forenmieze (Admin)


Beiträge: 24.946

31.07.2008 20:18
#2 RE: Mal etwas zu den Rechten von Kindern und Jugendlichen Zitat · Antworten

Hättste mal n paar Jahre früher mit kommen müssen

Doddel is nämlich jetz 25

Aber ich kann et mir ja für die Enkelchen, die ich vielleicht irgendwann mal hab, schonmal vormerken....

 Sprung  
Xobor Xobor Forum Software
Einfach ein eigenes Forum erstellen
Datenschutz